Allgemeine Geschäfts- und Verkaufsbedingungen der Firmen Rontex GmbH und Rontex Vermietungsgesellschaft mbH

 

1. Allgemeines - Geltungsbereich, Angebot und Vertragsschluss

1.1       Für alle Angebote, Aufträge und Lieferungen der Rontex GmbH (im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt), sind ausschließlich die nachstehenden „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen“ des Auftragnehmers maßgebend. Von diesen Vertragsbedingungen abweichenden oder entgegenstehenden Bedingungen des Kunden - als Auftraggeber -  wird ausdrücklich widersprochen. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Die erteilten Aufträge bzw. Bestellungen werden erst durch die Bestätigung des Auftragnehmers in Textform verbindlich.

1.2       Diese „Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen“ des Auftragnehmers gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Verträge über den Kauf beweglicher Sachen mit demselben Auftraggeber.

1.3       Vorrangig vor diesen Vertragsbedingungen gelten im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen). Für den Inhalt derartiger individueller Vereinbarungen ist ein Vertrag bzw. die Bestätigung des Auftragnehmers in Textform maßgebend.

1.4       An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer das Eigentumsrecht und, soweit urheberrechtsfähig, das Urheberrecht vor. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden.

1.5       Der zugrunde liegende Kaufvertrag sowie diese Vertragsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.

 

2. Umfang der Lieferungspflicht

2.1       Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer in Textform maßgebend.

2.2       Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Zur  Überprüfung der vom Auftraggeber bekanntgegebenen Maße, Gewichte usw. ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet.

2.3       Soweit der Liefergegenstand Software enthält, wird dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die (mit)gelieferte Software zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System oder Liefergegenstand ist nicht erlaubt. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig. Der Auftraggeber darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff UrhG) nutzen. Er verpflichtet sich, Herstellerangaben (u. a. Copyright-Kennzeichnungen) nicht zu entfernen oder ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software, gesammelter und/ oder generierter Daten durch den Liefergegenstand und den Dokumentationen einschließlich Kopien bleiben beim Auftragnehmer.

 

3. Lieferzeit

3.1       Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Lager des Auftragnehmers oder das Herstellerwerk verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft oder Bereitstellung zur Abholung dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist.

3.2       Im Falle von höherer Gewalt und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen (z. B. ausgelöst/ bedingt durch Epidemie, Pandemie, Arbeitskämpfe, Streik, behördliche Maßnahmen, mangelhafte Gewinnung oder verzögerte bzw. eingeschränkte Zufuhr von Roh- und Hilfsstoffen, Strom-, Wasser- und gegebenenfalls Gasausfall, Mangel an Transportmitteln usw.), verändert sich die vereinbarte  Lieferzeit angemessen. Das gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind. Der Auftragnehmer wird den Beginn und das Ende derartiger Umstände dem Auftraggeber sobald wie möglich mitteilen.

3.3       Entsteht dem Auftraggeber wegen einer vom Auftragnehmer verschuldeten Verzögerung, insbesondere bei einem mit dem Auftragnehmer fest vereinbarten Liefertermin, ein Schaden, so ist der Auftraggeber berechtigt, eine Entschädigung zu beanspruchen. Bei leichter Fahrlässigkeit beträgt sie für jede volle Woche der Terminüberschreitung 0,5 %, insgesamt jedoch maximal 5 % vom Nettovergütungsbetrag derjenigen Lieferung, die infolge der Verspätung nicht rechtzeitig geliefert worden ist. Unbeschadet Ziffer 8.5 sind weitere Schadensersatzansprüche aus Verzug bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

3.4       Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die bei ihm aufgrund des Verzuges entstandenen Kosten einschließlich eventueller Einlagerungskosten bei Dritten, geltend zu machen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenen angemessenen Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessener Fristverlängerung zu beliefern.

3.5       Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers aus dem Kaufvertrag voraus.

3.6       Wird der Auftragnehmer selbst nicht beliefert, obwohl er bei seinen Lieferanten bzw. beim Hersteller deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Der Auftragnehmer wird in diesem Fall den Auftraggeber über die Nichtverfügbarkeit der Lieferung unverzüglich unterrichten.


4. Preise und Zahlung

4.1       Falls nichts Abweichendes vereinbart wurde, verstehen sich die Preise in EURO ab Werk jedoch ausschließlich Verpackung sowie Versicherung und jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

4.2       Sofern es nach Vertragsschluss - bei Lieferzeiten des Vertragsgegenstandes von mehr als 4 Monaten - zu Veränderungen der Lieferpreise durch den Hersteller z.B. aufgrund von erhöhten Beschaffungskosten von Bauteilen für die Produktion oder den sich stark verändernden Herstellungskosten (Energie- Rohstoff- und Transportkosten) kommt, hat jede der beiden Vertragsparteien das Recht, von der jeweils anderen den Eintritt in ergänzende Verhandlungen hinsichtlich des zukünftigen Verkaufspreises an den Auftraggeber zu verlangen. Ziel dieser Verhandlungen ist es durch gemeinsame Vereinbarung eine angemessene Anpassung des vertraglich vereinbarten Verkaufspreises für den betroffenen Vertragsgegenstand an die aktuellen Lieferpreise des Herstellers als Kalkulationsgrundlage herbeizuführen. Für die Beurteilung des Vorliegens der prozentualen Steigerung oder Senkung der Lieferpreise ist das entsprechende Erhöhungs- bzw. Absenkungsschreiben des Herstellers an den Auftragnehmer nach Vertragsschluss maßgebend. Sofern die Parteien keine Einigung erzielen können, so ist der Auftragnehmer zu einer angemessenen Änderung des Verkaufspreises berechtigt.

4.3       Die Zahlung des Kaufpreises hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, sofort nach Rechnungserhalt ohne Skontoabzug an den Auftragnehmer oder an die von ihm genannten Zahlungsstellen zu erfolgen.  Vertreter sind zur Entgegennahme von Zahlungen nicht berechtigt, es sei denn, dass sie ausdrücklich Einziehungsvollmacht besitzen.

4.4       Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.

4.5       Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder soweit es sich um solche in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreife Gegenansprüche handelt.

 

5. Gefahrenübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes

5.1       Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, oder beim Transport mit Beförderungsmitteln des Auftragnehmers oder des Auftraggebers, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers des Auftragnehmers oder des Herstellerwerkes, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen, z. B. Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen hat.

5.2       Sind bestimmte Weisungen für den Versand in der Bestellung nicht erteilt, so geschieht er nach billigem Ermessen des Auftragnehmers ohne Verbindlichkeit für die preiswerteste Lieferungsform. Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Ladung durch den Auftragnehmer gegen Bruch, Transport-, Feuer- und Wasser-schäden versichert.

5.3       Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft bzw. der Mitteilung über die Bereitstellung zur Abholung ab auf den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch und Kosten des Auftraggebers von diesem verlangte Versicherungen zu decken.

5.4       Angelieferte Gegenstände sind, sofern sie keine wesentlichen Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet der Rechte aus Ziffer 7. in Empfang zu nehmen.

5.5       Teillieferungen in zumutbarem Umfang sind zulässig

 

6. Eigentumsvorbehalt

6.1       Die gelieferte Ware  (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehender Forderungen Eigentum des Auftragnehmers. Bei laufender Rechnung dient die gesamte Vorbehaltsware zur Sicherung der Saldenforderung. Ist der Auftraggeber Nichtkaufmann, so bleibt die gelieferte Ware – in Abweichung der vorstehenden Regelung – bis zur restlosen Tilgung sämtlicher gegenwärtiger uns gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen zzgl. Zinsen und Kosten Eigentum des Auftragnehmers.

6.2       Ein Eigentumserwerb des Auftraggebers an der Vorbehaltsware gem. § 950 BGB im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt durch den Auftraggeber für den Auftragnehmer. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Waren durch den Auftraggeber, steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeitenden Waren zur Zeit der Verarbeitung zu. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das Gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Sofern die Verbindung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer anteilmäßig das Miteigentum überträgt.

6.3       Der Auftraggeber ist berechtigt die Vorbehaltsware zu verwenden und im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, solange er nicht mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist. Die Forderungen des Auftraggebers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware, sei es, dass sie allein oder zusammen mit anderen Waren verkauft wird, werden bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer verkauft wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung des Vorbehaltsverkäufers nur in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nicht berechtigt, insbesondere ist jede Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Vorbehaltsware untersagt.

6.4       Der Auftraggeber ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung bis auf jederzeit möglichen Widerruf ermächtigt. Der Auftragnehmer wird selbst Forderungen nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber ihm die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

6.5       Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand ohne Zustimmung des Auftragnehmers in Textform weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er den Auftragnehmer unverzüglich davon zu benachrichtigen, damit der Auftragnehmer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber.  Der Auftraggeber verpflichtet sich, mit Drittabnehmern der Liefergegenstände kein Abtretungsverbot zu vereinbaren. Er verzichtet somit auf die Geltendmachung eines etwaigen Einwandes der Vereinbarung eines Abtretungsverbotes zwischen ihm und dem Drittabnehmer.

6.6       Werden die Liefergegenstände durch Dritte  finanziert und wird diesen das Eigentum daran zur Sicherung eines Kaufkredites oder wird sonst einem Dritten Sicherungseigentum übertragen, so überträgt der Auftraggeber gleichzeitig seine Herausgabeansprüche und Anwartschaftsansprüche aus dem Eigentumserwerb (aufschiebend bedingtes Eigentum) auf den Auftragnehmer zur Sicherung aller etwa bestehenden und zukünftigen Forderungen gegen den Auftraggeber. Das Eigentum geht daher unmittelbar von den Finanzierungsinstituten oder Dritten auf den Auftragnehmer über; die Rückübertragung auf den Auftraggeber erfolgt erst durch den Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die betreffenden Gläubiger wegen aller ihrer Ansprüche zu befriedigen mit der Maßgabe, dass deren Sicherungseigentum auf ihn übergeht. Der Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums wird insoweit vom Auftraggeber an den Auftragnehmer im Voraus abgetreten.

6.7       Der Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen des Auftragnehmers aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber das Eigentum an der Vorbehaltsware ohne weiteres auf den Auftraggeber übergeht und auch die abgetretenen Forderungen dem Auftraggeber zustehen. Falls der realisierbare Wert aller Sicherheiten die Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend übersteigt, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben, und zwar in Höhe des die Deckungsgrenze übersteigenden Betrages; der Auftragnehmer wird bei der Auswahl der freizugebenden Sicherheiten auf die berechtigten Belange des Auftraggebers Rücksicht nehmen.

6.8       Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer zur Rücknahme des Vertragsgegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts setzt den Rücktritt vom Vertrag durch den Auftragnehmer voraus.

6.9       Der Auftraggeber verpflichtet sich, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten ausreichend, insbesondere gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden, zum Neuwert zu versichern. Erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten beim Auftragnehmer durchführen zu lassen.


7. Haftung für Mängel der Lieferung

7.1       Soweit zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vereinbarung über die Beschaffenheit des Liefergegenstands besteht, kommen insoweit objektive Anforderungen an dem Liefergegenstand nicht zur Anwendung.

7.2       Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Auftragnehmers nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich oder in Textform zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.

7.3       Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.

7.4       Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

-          Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung

-          Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte

-           Bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen

-          Bei übermäßiger Beanspruchung

-          Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.

7.5       Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig erscheinender Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.

7.6       Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die erforderlichen Kosten für den Aus- und Einbau soweit für ihn hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung eintritt. Der Auftragnehmer ersetzt beim Verkauf einer neuen Sache außerdem im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Auftraggeber geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.

7.7       Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers, vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

7.8       Weitere Ansprüche des Auftraggebers gelten nur in Fällen der Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungen.

7.9       Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Ansprüche nach Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungen.

7.10     Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der Auftragnehmer im Inland seine Lieferungen frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter erbringen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird er entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand in so weit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Auftragnehmer nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen oder in angemessener Frist möglich ist, sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

7.11     Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieser Ziffer 7. entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehen, wenn dieser den Auftragnehmer über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Auftragnehmer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurückzuführen ist.

 

8. Rechte des Auftraggebers auf Rücktritt oder Minderung sowie sonstige Haftung des Auftragnehmers

8.1       Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Auftragnehmer die gesamte Leistung endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Auftragnehmers. Der Auftraggeber kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei der Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Auftraggeber die Gegenleistung entsprechend mindern.

8.2       Liegt Leistungsverzug im Sinne der Ziffer 3. dieser Vertragsbedingungen vor und gewährt der Auftraggeber dem im Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt.

8.3       Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Auftraggebers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

8.4       Der Auftraggeber hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Auftragnehmer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung des Mangels fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Auftragnehmer.

8.5       Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, bestehen nur

-          bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz

-          bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit

-           bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens

-           in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand, für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird

-          bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert hat.

Im Übrigen sind weitere Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

 

9. Haftung für Nebenpflichten

Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der gelieferte Gegenstand vom Auftraggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der Ziffern 7. und 8. dieser Vertragsbedingungen entsprechend.

 

10. Verjährung

10.1     Sach- und Rechtsmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung.

10.2     Die unter vorstehender Ziffer 10.1 Satz 1 genannte Frist gilt nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerkes oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und diese den Sachmangel verursacht haben. Abweichend von Ziffer 10.1 Satz 1. gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen im Falle eines Unternehmerregresses gemäß §§ 478, 479 BGB sowie in den Fällen eventueller Ansprüche des Auftraggebers gemäß Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungen; diese gelten auch für die Verjährung von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette gemäß § 445b Abs. 1 BGB. Die Ablaufhemmung aus § 445b Absatz 2 BGB bleibt unberührt und endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Auftragnehmer die Sache geliefert hat. Diese Regelungen zur Verjährung von Rückgriffsansprüchen und zur Ablaufhemmung gelten nicht, falls der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist.

 

11. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

11.1     Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne Berücksichtigung einer etwaigen Weiterverweisung aufgrund der Regeln des internationalen Privatrechts. Die Bestimmungen des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG) werden ausdrücklich ausgeschlossen.

11.2     Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Auftragnehmers oder – nach seiner Wahl – der Sitz der Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Auftragnehmer kann aber auch das für den Auftraggeber zuständige Gericht anrufen.

Allgemeine Mietvertragsbedingungen der Rontex Vermietungsgesellschaft mbH

(Stand: 01.07.2025)

 

1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1  Die vorliegenden Allgemeinen Mietvertragsbedingungen des Vermieters gelten für alle Angebote und Mietverträge zur Vermietung von Fahrzeugen, Industriemaschinen und sonstiges Equipment jeglicher Art; Mietvertragsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich widersprochen.

1.2  Diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Verträge über die Vermietung beweglicher Sachen mit demselben Mieter.

1.3  Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietvertragsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen, ist eine Bestätigung des Vermieters in Textform  maßgebend.

1.4  Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle Mietvertragsangebote des Vermieters freibleibend.

1.5  Der zugrunde liegende Mietvertrag sowie diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten gegenüber einem Unternehmer,  einer  juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.

 

2. Allgemeine Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter

2.1  Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.

2.2  Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, insbesondere die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Bedienungshinweisen und Straßenverkehrsvorschriften, insbesondere auch bezüglich Ladung und Transport des Mietgegenstandes, sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt bzw. vollgeladen (Batterien)  zurückzugeben.

2.3  Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vermieters Reparaturen durchführen zu lassen, sowie Veränderungen am Mietgegenstand, insbesondere An-, Um- sowie Einbauten vorzunehmen oder Kennzeichnungen zu entfernen.

2.4  Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen Stand-bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes mitzuteilen sowie jeden beabsichtigten Wechsel des Stand- bzw. Einsatzortes. Der Einsatz der Mietsache ist außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur nach vorheriger Erlaubnis des Vermieters in Textform gestattet.

 

3. Überlassung des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters

3.1  Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem bzw. vollgeladenem (Batterien) Zustand mit den erforderlichen Unterlagen an den Mieter zu überlassen.

3.2  Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich ein Schaden entstanden ist. Unbeschadet Ziff. 5.1 ist bei leichter Fahrlässigkeit die vom Vermieter zu leistende Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Nettomietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter den Vertrag kündigen, wenn der Vermieter sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.

3.3  Der Vermieter ist im Falle des Verzugs auch berechtigt, zur Schadensbeseitigung dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist.

3.4  Der Mieter darf das Mietgerät erst benutzen, wenn er die Betriebs- bzw. Bedienungs-anleitung inklusive aller Sicherheits- und Gefahrenhinweise gelesen und verstanden hat. Kraftfahrzeuge dürfen nur von Fahrern geführt werden, die mindestens 21 Jahre alt und seit mindestens drei Jahren im Besitz einer in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Fahrerlaubnis zum Führen eines Fahrzeugs in der betreffenden Fahrzeugklasse sind. Der Mieter hat darauf zu achten, dass gegebenenfalls der Fahrtenschreiber bzw. der digitale Tachograph des Fahrzeugs ordnungsgemäß genutzt, die gesetzlich zulässigen Lenkzeiten eingehalten und die Beförderungs- und Begleitpapiere mitgeführt werden.

 

4. Mängel bei Überlassung des Mietgegenstandes

4.1  Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.

4.2  Bei Überlassung erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht uner-heblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden , wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung  in Textform gegenüber dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Überlassung vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.

4.3  Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Überlassung vorhanden waren, auf eigene Kosten zu beseitigen. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die Zeit, in der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben ist. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

4.4  Lässt der Vermieter eine ihm gegenüber, gesetzte angemessene Nachfrist für die Be-seitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Kündigungsrecht. Das Kündigungsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch den Vermieter.

 

5. Haftungsbegrenzung des Vermieters

5.1  Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei

  • einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters;
  • einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vor-sätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters;
  • der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;
  • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen;
  • falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.

Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.

5.2  Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 sowie Ziffer 5.1 entsprechend.

 

6. Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld

6.1  Der Berechnung der Miete liegt eine maximale Kilometerleistung von 9.000 km für 6 Mietmonate zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Sieben-Tage-Woche. Erschwerte Einsätze sind dem Vermieter in Textform anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet. Bei evtl. Schäden am Kilometer (Betriebsstunden) -zähler ist dieser Umstand der Vermieterin unverzüglich mitzuteilen.

6.2  Der vereinbarte Mietpreis versteht sich nur für das Gerät. Der Mieter hat sämtliche Nebenkosten (insbesondere die Kosten für Auf- und Abladen inklusive Wartezeiten, Auf- und Abbau, Transport, Hilfs- und Betriebsstoffe, Befestigungsmaterialien, Reini-gung, Personalunterstützung, Geräteeinweisungen, etc.) jeweils gesondert zu zahlen.

6.3  Falls nichts Abweichendes angegeben, verstehen sich alle Preise jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

6.4  Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene Vorauszahlung des Mietpreises zu verlangen.

6.5  Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Mieter nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder soweit es sich um solche in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreife Gegenansprüche handelt.

6.6  Fällige Beträge werden in den Kontokorrent hinsichtlich eines für Lieferungen zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Kontokorrent-Eigentumsvorbehaltes aufgenommen.

6.7  Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene unverzinsliche Kaution als Sicherheit zu verlangen.

6.8  Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an

6.9  Der Vermieter verpflichtet sich, die dem Vermieter zustehenden Sicherheiten auf Ver-langen des Mieters freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

 

7. Unterhaltspflicht des Mieters

7.1  Der Mieter ist verpflichtet,

a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;

b)die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen, dazu gehört u. a. die Kontrolle über ausreichend vorhandene Betriebsstoffe, Reifendruck, Batterieladung, etc.. Falls das Fahrzeug nicht bewegt wird, ist die 12V Batterie bei benzinbetriebenen Fahrzeugen mindestens einmal monatlich oder auch nach Aufforderung zu laden. Bei Elektrofahrzeugen ist das Fahrzeug einmal wöchentlich oder auch nach Aufforderung zu laden.

c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.

d) alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten.


7.2  Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

7.3  Die Durchführung von Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten darf ausschließlich durch den Vermieter oder eine von diesem autorisierte Fachwerkstatt unter Verwendung von Originalersatzteilen erfolgen. Ein Stillstand des Mietgegenstandes während der Durchführung von Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten sowie bei erforderlichen technischen Prüfungen lässt die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der vereinbarten Miete unberührt.

 

8. Versicherungsschutz, Haftung des Mieters

Für alle Fahrzeuge besteht eine Kfz-Haftpflichtversicherung nach AKB, sowie eine Vollkaskoversicherung mit 2.500 € Selbstbehalt pro Schadensfall. Bei Schäden an den Geräten berechnet der Vermieter dem Mieter im Falle des Verschuldens durch den Mieter die Selbstbeteiligung. Das gleiche gilt bei Diebstahl. Der Mieter oder sein Beauftragter haftet hiervon unabhängig in vollem Umfang für Schäden aus folgenden Ursachen:

a) übermäßige Beanspruchung und Verschmutzung

b)Weitervermietung oder Überlassung des Mietgegenstandes an einen Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch den Vermieter

c)grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Beschädigungen des Mietgegenstandes

d)für Schäden an der Bereifung, die der Mieter zu vertreten hat
 

9. Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes

9.1  Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig  vorher in Textform anzuzeigen.

9.2  Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.

9.3  Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem bzw. mit vollgeladenen Batterien und in gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten.

9.4  Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so recht-zeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.

 

10. Verletzung der Unterhaltspflicht

10.1  Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter  seiner in Ziff. 8 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung  bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.

10.2 Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind vom Vermieter dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.

 

11. Weitere Pflichten des Mieters

11.1  Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen. Eine Weitervermietung an Dritte ist daher ohne ausdrückliche Genehmigung des Vermieters in Textform ebenfalls nicht gestattet.

11.2  Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen, Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich in Textform und vorab mündlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon unverzüglich durch nachweisbare Mitteilung in Textform zu benachrichtigen.

11.3  Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl und die nicht autorisierte Nutzung des Mietgegenstandes zu treffen.

11.4  Der Mieter hat den Vermieter bei allen Unfällen zu unterrichten, eine möglichst lückenlose Schadensaufnahme zur bestmöglichen Beweissicherung vorzunehmen und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und beim Verdacht von Straftaten (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung) ist die Polizei hinzuzuziehen.

11.5  Der Mieter ist verantwortlich, dass das von ihm gemietete Gerät für den von ihm vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Weiterhin trägt er Sorge für den freien Zugang zu Grundstücken und Räumen für An- und Abtransport sowie Servicearbeiten am Gerät die Beschaffung und Organisation aller behördlichen Genehmigungen und Absperrungsarbeiten vor Ort den gefahrlosen Einsatz vor Ort bzgl. Einsatz- und Gewichtsbeschränkungen, Bodenverhältnissen und Umwelt. Dazu übersendet der Vermieter die erforderlichen Gerätedaten

11.6  Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 11.1. bis 11.5, so ist er verpflichtet, dem Vermieter jeglichen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.

 

12. Kündigung

12.1  Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertrags-partner grundsätzlich nicht vorzeitig kündbar.

Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.

Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist

  • einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag
  • zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche
  • eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist.

12.2  Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen

a) im Falle des Zahlungsverzugs des Mieters

b) wenn nach Vertragsabschluss für den Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird;

c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters an einen anderen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbringt;

d) in Fällen von Verstößen gegen Ziff. 1 und gegen Ziff. 10.1

12.3  Macht der Vermieter von dem ihm nach Ziff. 12.2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, gelten die gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen.

 

13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

13.1  Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

13.2  Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters oder der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.

13.3  Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters oder – nach seiner Wahl – der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.

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